Präsidentin des LSG Berlin-Potsdam richtet Appel an Krankenkassen und Krankenhäuser

Mit großer Sorge betrachtet  z.B. die Präsidentin des LSG Berlin-Potsdam, Sabine Schudoma, die jüngst über die Sozialgerichte Deutschlands und auch der Region Berlin/Brandenburg hereingebrochene Klagewelle.

Das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz habe rund 65.000 neue Gerichtsverfahren vor den Sozialgerichten Berlins und Brandenburgs gebracht.

Berlin – Der Bundestag hat den Krankenhäusern bei Abrechnungsstreitigkeiten mit den Krankenkassen den Rücken gestärkt. In dem jetzt verabschiedeten Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) wird dem Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) die Möglichkeit gegeben, die eigenen Strukturvorgaben bei der neurologischen Komplexbehandlung des Schlaganfalls zu interpretieren. Hintergrund ist ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom Juni dieses Jahres, das aus Sicht von Krankenhäusern und Ärzteschaft die Versorgung von Schlaganfallpatienten gefährdet hat.

Das Gesetz enthält auch Regelungen zu einer kürzeren, nunmehr zweijährigen Verjährung von Ansprüchen der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen und von Ansprüchen der Krankenkassen auf Erstattung überzahlter Vergütungen.

Eine dabei beschlossene Übergangsregelung birgt Gefahren, denn nunmehr sind die Krankenkassen gehalten, vor dem 01.01.2017 entstandene Ansprüche auf Rückzahlung von an Krankenhäuser geleisteten Vergütungen bis zum 09.11.2018 gerichtlich geltend zu machen, um den Eintritt von Verjährung zu vermeiden. Der Hintergrund dieser Rückzahlungsbegehren wiederum liege überwiegend in neuerer Rechtsprechung des BSG zur Krankenhausvergütung („Komplex-Pauschale“) für die Behandlung von Schlaganfallpatienten und für Geriatrie- Behandlungen. Unter anderem auf diesen beiden Feldern sehen die Krankenkassen Anlass für die teilweise Rückforderung von bereits entrichteten Zahlungen an Krankenhäuser. Einzelheiten sind zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern hoch umstritten und bedürfen im Einzelfall intensiver Aufklärung durch die Sozialgerichte.

Im Zuge dieser Gesetzgebung sei an den Sozialgerichten aller Bundesländer bis einschließlich 09.11.2018 eine immense Steigerung der Verfahrenszahlen zu beobachten.

Keine rückwirkende Verkürzung der Verjährungsfrist für Krankenhausrechnungen

Die Verjährungsfrist für Vergütungsforderungen der Krankenhäuser beträgt gemäß § 45 SGB I vier Jahre. Zum 31. Dezember 2018 verjähren somit die Forderungen der Krankenhäuser für das Jahr 2014. Die gute Nachricht ist, dass sich durch das Inkrafttreten des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes am 1. Januar 2019 an dieser Rechtslage nichts ändern wird. Ab dem 1. Januar 2019 werden die Ansprüche der Krankenhäuser jedoch schon innerhalb von zwei Jahren verjähren.


Verjährungsfrist wird ab 01.01.2019 von vier auf zwei Jahre verkürzt


Entwarnung für die Krankenhäuser

Da der aktuelle Gesetzesentwurf, der vom Bundestag am 9. November 2018 verabschiedet wurde, die geschilderte Übergangsregelung enthält, wonach die Verkürzung der Verjährungsfrist nicht rückwirkend für Vergütungsansprüche der Krankenhäuser gilt, besteht für die Krankenhäuser derzeit kein akuter Handlungsbedarf zur Beitreibung ihrer Forderungen aus den Jahren 2015 und 2016. Es kann also Entwarnung gegeben werden. Erst ab dem 1. Januar 2019 verjähren die Vergütungsforderungen der Krankenhäuser innerhalb von zwei Jahren. Ansprüche aus dem Jahr 2015 verjähren somit erst zum Jahresende 2019 und Ansprüche aus dem Jahr 2016 zum Jahresende 2020. Nur die Ansprüche aus dem Jahr 2014 verjähren also zum Jahresende 2018.

Für die Krankenkassen gilt eine andere Rechtslage

Aufgrund einer Übergangsregelung im Gesetzesentwurf (§ 325 SGB V neu) müssen die Krankenkassen Ansprüche auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen, soweit diese vor dem 1. Januar 2017 entstanden sind, bereits bis 9. November 2018 gerichtlich geltend gemacht haben. Nach hiesiger Kenntnis hat daher insbesondere die AOK noch vor dem 9. November 2018 diverse Zahlungsklagen gegen Krankenhäuser auf Rückzahlung zu viel geleisteter Vergütungen für neurologische Komplexbehandlungen in den Jahren 2014 bis 2016 rechtshängig gemacht.

Sofern Krankenhäuser eine Rechtsverteidigung gegen diese Zahlungsklagen benötigen, stehen wir gerne zur Verfügung.


Grunow Rechtsanwälte
In den Dreesch- Arkaden, Friedrich- Engels Strasse 2 a
19061 Schwerin

Tel: 0385- 44 000 267


Quelle: juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des LSG Berlin-Potsdam v. 10.12.2018