Länder geben grünes Licht für Verbesserungen bei Gesundheit und Pflege

Der Bundesrat hat am 18.12.2020 das zuvor vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Verbesserung von Gesundheitsversorgung und Pflege gebilligt.

In einer zusätzlichen Entschließung fordern die Länder aber eine kritische Prüfung der Regelungen zur sog. „Corona-Freihaltepauschale“ für Krankenhäuser.

Das Gesetz sieht die Finanzierung von 20.000 zusätzlichen Stellen für Pflegehilfskräfte in der vollstationären Altenpflege vor. Die Mittel hierfür kommen aus der Pflegeversicherung und nicht aus Eigenbeiträgen der Patienten.

Außerdem erhalten Krankenhäuser mehr Stellen für Hebammen. Dazu ist ein Förderprogramm mit 65 Mio. Euro pro Jahr vorgesehen, das etwa 600 zusätzliche Hebammenstellen und bis zu 700 weitere Stellen für Fachpersonal zur Unterstützung von Hebammen in Geburtshilfeabteilungen ermöglicht.

Um nach der Covid-19-Wirtschaftskrise die finanzielle Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung zu gewährleisten und die Beiträge weitestgehend stabil zu halten, werden aus den Finanzreserven der Krankenkassen einmalig 8 Mrd. Euro in den Gesundheitsfonds überführt. Zusätzlich sieht das Gesetz einen ergänzenden Bundeszuschuss aus Steuermitteln in Höhe von 5 Mrd. Euro vor.

Hintergrund für den Zuschuss ist die so genannte Sozialgarantie 2021: sie sieht vor, die Sozialversicherungsbeiträge trotz der aktuellen Krise bei maximal 40% zu stabilisieren, indem darüber hinausgehende Finanzbedarfe aus dem Bundeshaushalt gedeckt werden.

Zur Stabilisierung der Zusatzbeitragssätze werden zudem das Anhebungsverbot für Zusatzbeiträge und die Verpflichtung zum stufenweisen Abbau überschüssiger Finanzreserven ausgeweitet: Krankenkassen dürfen den Zusatzbeitrag nicht anheben, wenn sie über eine Finanzreserve verfügen, die 0,8 Monatsausgaben übersteigt. Liegen die Finanzreserven unter 0,4 Monatsausgaben, erhalten sie zum 01.01.2021 einmalig das Recht zu einer Anhebung des Beitragssatzes, die der Absicherung von Finanzreserven in Höhe von insgesamt 0,4 Monatsausgaben im Jahr 2021 entspricht.

Eine bisher befristete Regelung, nach der im Rahmen der Pflegebegutachtung empfohlene Hilfsmittel automatisch – auch ohne ärztliche Verordnung – als beantragt galten, soll ab dem kommenden Jahr auf Dauer gelten.

Außerdem hat der Bundesrat eine Entschließung zum Krankenhausfinanzierungsgesetz gefasst. Dieses ermöglicht Ausgleichszahlungen an Krankenhäuser für coronabedingte Leerstände – die sog. Freihaltepauschale.

Die Länder fordern das Bundesministerium für Gesundheit auf, die getroffenen Regelungen zu überprüfen und in enger Abstimmung mit den Ländern im Verordnungsweg Nachbesserungen auf den Weg zu bringen. Dabei geht es insbesondere um die Prüfung, ob die Freihaltepauschale auf internistischen Fachkliniken und Krankenhäusern der Basisnotfallversorgung zu Gute kommen soll.

Zudem bittet der Bundesrat das Bundesministerium für Gesundheit, die 7-Tages-Inzidenz von über 70 je 100.000 als ein Kriterium für den Anspruch auf Ausgleichzahlungen zu streichen.

Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt kann das Gesetz zu großen Teilen am 01.01.2021 in Kraft treten.

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, ob sie die Länderforderung umsetzt. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.

Weitere Informationen

 Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz – GPVG; BT-Drs. 19/23483 – PDF, 816 KB)

Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages: Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz – GPVG; BR-Drs. 717/20 – PDF, 531 KB)

Gericht/Institution:BR
Erscheinungsdatum:18.12.2020

Quelle: Pressemitteilung des BR v. 18.12.2020 / Juris

Fettabsaugung bei Lipödem: Anerkennung als außergewöhnliche Belastung möglich.

Das FG Leipzig hat entschieden, dass die Kosten einer Liposuktion (Fettabsaugung) bei einer Lipödemerkrankung als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden können, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt.

Ein vorheriges amtsärztliches Gutachten sei – abweichend von der bisherigen finanzgerichtlichen Rechtsprechung – nicht mehr erforderlich.

Die Klägerin litt seit vielen Jahren unter einem Lipödem des Stadiums I und ließ im Jahr 2017 auf ärztliche Empfehlung eine Liposuktion durchführen, die von ihrer Krankenkasse nicht bezahlt wurde. Auch das Finanzamt verweigerte die Anerkennung der (fünftstelligen) Kosten als außergewöhnliche Belastung, weil die Liposuktion bei Lipödem eine „wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode“ sei und die Klägerin nicht – wie bei solchen Methoden gesetzlich gefordert – vor der Operation ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes einer Krankenversicherung eingeholt habe. Damit folgte das Finanzamt der bisherigen Rechtsprechung.

Das FG Leipzig hat hingegen der Klägerin Recht gegeben.

Nach Auffassung des Finanzgerichts hat sich der Stand der Wissenschaft im Jahr 2017 gewandelt. Die Liposuktion bei Lipödem sei keine Schönheitsoperation, sondern diene der Linderung der durch die Erkrankung verursachten Beschwerden und der Vermeidung von Folgeerkrankungen. Die Liposuktion werde von nahezu allen mit dieser Krankheit befassten Wissenschaftlern als risikoarme Behandlungsmethode angesehen, von der die Patientinnen profitierten. Es handele sich nicht (mehr) um eine „wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode“, so dass ein ärztliches Attest ausreiche. Die Richter begründeten dies mit den in der medizinischen Fachpresse veröffentlichen Beiträgen und den gegenüber dem Gemeinsamen Bundesausschuss im Verfahren zur Beurteilung der Liposuktion abgegebenen Stellungnahmen.

Auch wenn nach den Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 20.07.2017 und 19.09.2019 eine Liposuktion bis zum Abschluss der beschlossenen Erprobungsstudie weiterhin in der Regel keine Kassenleistung sein dürfte, könnten die Kosten aufgrund der Entscheidung des Finanzgerichts leichter steuerlich anerkannt werden.

Es handelt sich aber um eine Einzelfallentscheidung, die von den Finanzämtern nicht auf gleichgelagerte Fälle angewandt werden muss.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage hat das Finanzgericht die Revision zum BFH zugelassen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Gericht/Institution:Sächsisches Finanzgericht
Erscheinungsdatum:22.10.2020
Entscheidungsdatum:10.09.2020
Aktenzeichen:3 K 1498/18

Quelle: Pressemitteilung des FG Leipzig v. 21.10.2020

Kostenübernahme für Behandlungen im EU-Ausland

Kostenübernahme für Behandlungen im EU-Ausland

Der EuGH hat entschieden, dass die Kostenübernahme für einen im EU-Ausland dringend vorgenommenen Eingriff bei fehlender Vorabgenehmigung durch die Krankenkasse nicht generell ausgeschlossen werden darf.

Im Jahr 1987 erlitt ein ungarischer Staatsangehöriger eine Netzhautablösung im linken Auge und verlor die Sehkraft auf diesem Auge. Im Jahr 2015 wurde am rechten Auge ein Glaukom diagnostiziert. Seine Behandlung in verschiedenen ungarischen Gesundheitseinrichtungen blieb ohne Wirkung; sein Gesichtsfeld verringerte sich immer mehr und der Augeninnendruck nahm stetig zu. Am 29.09.2016 kontaktierte er einen in Recklinghausen (Deutschland) praktizierenden Arzt und erhielt bei ihm einen Untersuchungstermin für den 17.10.2016. Der Arzt wies ihn darauf hin, dass er seinen Aufenthalt bis zum 18.10.2016 verlängern müsse, da an diesem Tag ggf. ein augenärztlicher Eingriff erfolgen werde.
In der Zwischenzeit wurde bei einer ärztlichen Untersuchung in Ungarn ein Augeninnendruck festgestellt, der deutlich über dem als normal geltenden Wert lag. Die am 17.10.2016 in Deutschland vorgenommene Untersuchung veranlasste den dortigen Arzt zu der Entscheidung, dass der augenärztliche Eingriff dringend vorzunehmen sei, um die Sehkraft zu erhalten. Der Patient wurde am 18.10.2016 erfolgreich operiert.
Der Antrag auf Erstattung der mit der Gesundheitsversorgung in Deutschland verbundenen Kosten wurde von den ungarischen Behörden mit der Begründung abgelehnt, dass es sich bei dieser Versorgung um eine geplante Behandlung handele, für die er keine Vorabgenehmigung erhalten habe, wie sie von den Unionsverordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verordnung (EG) Nr. 883/2004 – ABl. 2004, L 166, 1 und Verordnung (EG) Nr. 987/2009 – ABl. 2009, L 284, 1) vorgeschrieben werde.
Das Szombathelyi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Verwaltungs- und Arbeitsgericht Szombathelyi, Ungarn), bei dem eine Klage gegen die Entscheidung anhängig ist, die mit der genannten Gesundheitsversorgung verbundenen Kosten nicht zu erstatten, hat den EuGH gefragt, ob die Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, die Richtlinie 2011/24/EU über grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung (ABl. 2011, L 88, 45) oder der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs einer mitgliedstaatlichen Regelung entgegenstehen, die dahin ausgelegt wird, dass sie die Übernahme der Kosten einer ohne Vorabgenehmigung in einem anderen Mitgliedstaat erbrachten Gesundheitsversorgung in allen Fällen ausschließt, ohne dabei den Gesundheitszustand des Patienten und die Dringlichkeit der fraglichen Gesundheitsversorgung zu berücksichtigen.

Der EuGH hat entschieden, dass die nationale Regelung eine unverhältnismäßige Beschränkung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt und gegen die Richtlinie verstößt.

Nach Auffassung des EuGH ist als Erstes im Wege der Auslegung der Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit festzustellen, dass eine Gesundheitsversorgung, die der Versicherte allein nach seinem eigenen Willen in einem anderen Mitgliedstaat als dem seines Wohnsitzes in Anspruch genommen hat, eine geplante Behandlung im Sinne der Verordnungen darstellt, deren Kostenübernahme davon abhängig ist, dass der zuständige Träger des Wohnmitgliedstaats eine Vorabgenehmigung erteilt hat.

Entsprechend seines Urteils vom 05.10.2010 (C-173/09 „Elchinov“) könne der Versicherte selbst dann die Erstattung der mit dieser Behandlung verbundenen Kosten unmittelbar vom zuständigen Träger erlangen, wenn vor Beginn der in einem anderen Mitgliedstaat erbrachten Behandlung keine ordnungsgemäß erteilte Vorabgenehmigung vorgelegen habe – und zwar in Höhe dessen, was dieser Träger normalerweise übernommen hätte, wenn der Versicherte über eine solche Genehmigung verfügt hätte. Diese Möglichkeit bestehe insbesondere, wenn der Versicherte wegen seines Gesundheitszustandes oder der Dringlichkeit, sich dieser Behandlung zu unterziehen, außerstande war, eine solche Genehmigung zu beantragen bzw. die Entscheidung des zuständigen Trägers über seinen Genehmigungsantrag abzuwarten (im Folgenden: besondere Umstände).

Im Hinblick darauf obliege es dem zuständigen Träger – unter der Kontrolle der nationalen Gerichte –, zum einen zu prüfen, ob der von ihm zu untersuchende Fall besondere Umstände aufweise und zum anderen, ob die Kriterien für eine Kostenübernahme durch den zuständigen Träger gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 883/2004 (in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 883/2004 heißt es: „Die Genehmigung wird erteilt, wenn die betreffende Behandlung Teil der Leistungen ist, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats der betreffenden Person vorgesehen sind, und ihr diese Behandlung nicht innerhalb eines in Anbetracht ihres derzeitigen Gesundheitszustands und des voraussichtlichen Verlaufs ihrer Krankheit medizinisch vertretbaren Zeitraums gewährt werden kann.“) im Übrigen erfüllt seien.

Hinsichtlich der erstgenannten Voraussetzung (Eintritt besonderer Umstände) sei festzustellen, dass die am 15.10.2016 in Ungarn erfolgte Untersuchung, deren Ergebnis die Dringlichkeit des augenärztlichen Eingriffs bestätigt habe, dem sich der Patient dann tatsächlich am 18.10.2016 in Deutschland unterzogen habe, ein Indiz dafür darstellen könne, dass er die Entscheidung des zuständigen Trägers über einen Genehmigungsantrag nicht hätte abwarten können. Allerdings sei es Sache des ungarischen Gerichts, unter Berücksichtigung aller Umstände des Ausgangsrechtsstreits zu prüfen, ob die beiden oben genannten Voraussetzungen erfüllt seien.

Für den Fall, dass das ungarische Gericht zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass der Patient für die Kosten der Behandlung in Deutschland keinen Erstattungsanspruch auf der Grundlage der Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit habe, sei als Zweites zu prüfen, ob der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs und die Richtlinie über grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung, mit der dieser Grundsatz konkretisiert werde, einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren entgegenstehen, die bei fehlender Vorabgenehmigung die Kostenerstattung für die Gesundheitsversorgung des Versicherten in einem anderen Mitgliedstaat in allen Fällen ausschließe, selbst wenn die echte Gefahr bestehe, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten irreversibel verschlechtert. Die von einem Versicherten aus einem Mitgliedstaat hiernach beanspruchbare Erstattung der Kosten der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung sei auf den Betrag der Kosten begrenzt, die dieser Mitgliedstaat übernommen hätte, wenn die betreffende Gesundheitsdienstleistung in seinem Hoheitsgebiet erbracht worden wäre, wobei die Erstattung die Höhe der tatsächlich durch die Gesundheitsversorgung entstandenen Kosten nicht überschreiten dürfe.

Ein Vorabgenehmigungssystem, wie es durch die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung geschaffen wurde, stelle insoweit eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar.stellt.

Soweit die ungarische Regierung argumentiere, dass eine solche Beschränkung durch das Ziel gerechtfertigt sei, eine optimale Planung und Verwaltung der Gesundheitsversorgung zu ermöglichen und die mit dieser Versorgung zusammenhängenden Kosten zu begrenzen, sei darauf hinzuweisen, dass ein solches Bedürfnis nur für Krankenhausbehandlungen oder aufwändige Behandlungen außerhalb von Krankenhäusern geltend gemacht werden könne, nicht aber für ärztliche Beratungen. Das ungarische Gericht werde daher zu prüfen haben, ob der fragliche augenärztliche Eingriff unter eine dieser beiden Behandlungskategorien falle.

Für den Fall, dass das ungarische Gericht zu der Auffassung gelangen sollte, dass es sich bei dem fraglichen augenärztlichen Eingriff um eine Krankenhausbehandlung oder eine aufwändige Behandlung außerhalb eines Krankenhauses handele, sei festzustellen, dass eine nationale Regelung, die bei fehlender Vorabgenehmigung – selbst wenn die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme im Übrigen erfüllt wären – auch unter den oben genannten besonderen Umständen ausschließt, dass der zuständige Träger die Kosten einer solchen Behandlung erstatte, eine unverhältnismäßige Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs bewirke und gegen die Richtlinie über grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung verstoße.

Gericht/Institution:EuGH
Erscheinungsdatum:23.09.2020
Entscheidungsdatum:23.09.2020
Aktenzeichen:C-777/18

Quelle: JURI | Pressemitteilung des EuGH Nr. 113/2020 v. 23.09.2020

Keine Kostenübernahme für Behandlung chronischer Erschöpfung in Naturheilzentrum

Das LSG Celle-Bremen hat entschieden, dass ein Mann, der bereits eine lange Zeit an chronischer Erschöpfung leidet, keine Kostenübernahme für die Behandlung seines Erschöpfungssyndroms in einem Naturheilzentrum verlangen kann.

Zugrunde lag die Klage eines Mannes (geb. 1967), der seit langem an chronischer Erschöpfung, allergischem Asthma, Tinnitus, einer Nierenerkrankung u.a. leidet. Bei seiner Krankenkasse beantragte er die Kostenübernahme für die Behandlung seines Erschöpfungssyndroms in einem Naturheilzentrum. Er gab dazu an, dass seine Erkrankung besonders schwer sei. Nach seiner Ansicht gäbe es in Deutschland keine Kassenärzte, die eine passende Behandlung durchführen könnten. Demgegenüber sei die Heilpraktikerin des Naturheilzentrums auf die Behandlung von Erschöpfungssyndromen spezialisiert. Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab, da Heilpraktiker nicht berechtigt seien, ihre Leistungen über die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) abzurechnen. Eine Behandlung könne nur durch zugelassene Ärzte erfolgen.

Das LSG Celle-Bremen hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt und die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Das Landessozialgericht hat sich in seiner Begründung auf die Rechtsprechung des BSG gestützt. Hiernach umfasse der Leistungskatalog der GKV u.a. die ärztliche und psychotherapeutische Behandlung. Zwingende Voraussetzung der Krankenbehandlung sei die Approbation der betreffenden Behandler. Der gesetzliche Arztvorbehalt bedeute einen generellen Ausschluss nichtärztlicher Heilbehandler von der selbstständigen und eigenverantwortlichen Behandlung.

Das Erfordernis der Approbation sei auch nicht ausnahmsweise bei erfolgloser Arztsuche verzichtbar, sondern es sei eine zwingende berufliche Mindestqualifikation für den Behandlungsanspruch. Heilpraktiker seien damit von der selbstständigen Leistungserbringung für GKV-Patienten ausgeschlossen.

Vorinstanz
SG Hannover, Gerichtsbescheid v. 07.10.2019 – S 10 KR 209/19

Gericht/Institution:Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Erscheinungsdatum:21.09.2020
Entscheidungsdatum:19.08.2020
Aktenzeichen:L 4 KR 470/19

Quelle: JURIS | Pressemitteilung des LSG Celle-Bremen Nr. 18/2020 v. 21.09.2020

Krankenkasse zahlt nicht für Ginseng als Nahrungsergänzungsmittel

Das LSG Celle-Bremen hat entschieden, dass ein Mann, der unter anderem an chronischer Erschöpfung, allergischem Asthma, Tinnitus und einer Nierenerkrankung leidet, keinen Anspruch gegen seine Krankenkasse auf Kostenübernahme für Ginseng und Zink als Nahrungsergänzungsmittel hat.

Sein behandelnder Arzt empfahl ihm eine Nahrungsergänzung mit Eleutherococcuskapseln (Taiga-/Ginsengwurzel) und Zinktabletten. Bei seiner Krankenkasse beantragte er die Kostenübernahme und die Erstattung bereits gezahlter Rechnungen. Die Kasse lehnte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, dass Nahrungsergänzungsmittel generell von der Kostenübernahme ausgeschlossen seien und nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nur in wenigen Ausnahmefällen übernommen werden könnten. Demgegenüber meinte der Mann, dass die Präparate wegen der Schwere der Erkrankung notwendig seien. Sein Gesundheitszustand habe sich durch die Gabe der Kapseln bereits verbessert.

Das LSG Celle-Bremen hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt und die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts sind Nahrungsergänzungsmittel unabhängig von der Art der Erkrankung durch die Arzneimittelrichtlinien ausgeschlossen und bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln muss es sich um einen ausnahmsweise gelisteten Therapiestandard handeln. Die streitigen Präparate seien nicht vom Leistungskatalog der GKV umfasst. Die Krankenkassen seien auch nicht gehalten, alles zu leisten, was zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar sei.

Bestimmte Produkte könnten aus dem Leistungskatalog ausgeklammert und der Eigenverantwortung der Versicherten zugewiesen werden. Außerdem sei der individuelle Glaube an die Wirksamkeit nicht ausreichend. Nach den Herstellerinformationen zielten Ginseng und Zink allgemein auf die Stärkung des Immunsystems; für eine spezifische Heilungsaussicht des Erschöpfungssyndroms lägen keine wissenschaftlichen Erkenntnisse vor.

Vorinstanz
SG Hannover, Gerichtsbescheid v. 06.03.2020 – S 10 KR 1312/19

Gericht/Institution:Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Erscheinungsdatum:21.09.2020
Entscheidungsdatum:19.08.2020
Aktenzeichen:L 4 KR 161/20

Quelle:JURIS | Pressemitteilung des LSG Celle-Bremen Nr. 19/2020 v. 21.09.2020

Bundesrat billigt Anspruch auf außerklinische Intensivpflege

Der Bundesrat hat am 18.09.2020 ein Gesetz zur Versorgung von Intensiv-Pflegebedürftigen gebilligt, das der Bundestag vor der parlamentarischen Sommerpause am 02.07.2020 verabschiedet hatte.

Es kann nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden. Ziel des Gesetzes ist es, Intensiv-Pflegebedürftige besser zu versorgen, Fehlanreize in der Intensivpflege zu beseitigen und die Selbstbestimmung der Betroffenen zu stärken. Dazu sieht der Bundestagsbeschluss einen neuen Leistungsanspruch auf außerklinische Intensivpflege im SGB V vor.

Künftig können nur besonders qualifizierte Ärzte die außerklinische Intensivpflege anordnen. Die Betreuung zu Hause bleibt weiterhin möglich – allerdings unter strengen Qualitätsvorgaben. Ambulante Pflegedienste sind zur Zusammenarbeit mit Fachärzten verpflichtet. Überprüft wird die Qualität der Versorgung von den Medizinischen Diensten im Auftrag der Krankenkassen durch eine persönliche Begutachtung am Leistungsort.

Damit die Unterbringung in einer stationären Einrichtung nicht aus finanziellen Gründen scheitert, sind Intensiv-Pflegebedürftige dort weitgehend von den Eigenanteilen befreit. Entfällt der Anspruch auf außerklinische Intensivpflege, da sich der Gesundheitszustand gebessert hat, können Krankenkassen diese Kosten als Satzungsleistung übernehmen.

Darüber hinaus erleichtert das Gesetz den Zugang zur geriatrischen Rehabilitation: Verordnen Ärzte diese als medizinisch notwendig, dann können Krankenkassen sie nicht mehr ablehnen.

Um das Wahlrecht der Versicherten bei der Auswahl der Reha-Einrichtung zu stärken, müssen sie künftig nur noch die Hälfte der Mehrkosten zahlen, wenn sie eine andere als die zugewiesene Einrichtung wählen. Bislang tragen Versicherte die Mehrkosten vollständig. Die Mindestwartezeit für eine erneute Reha von Kindern und Jugendlichen entfällt künftig.

Verbesserungen gibt es auch bei der Bezahlung der Pflegekräfte in Reha-Einrichtungen: Hierfür entfällt die Grundsummenlohnbindung – damit sind höhere Vergütungen in Einrichtungen möglich. Außerdem gelten tarifvertragliche und kirchliche Arbeitsrechtsregelungen künftig als wirtschaftlich.

Ausschlaggebend für die Reform der Intensivpflege waren nach Angaben der Bundesregierung steigende Patientenzahlen in der außerklinischen Pflege und ein zunehmender Missbrauch – etwa durch dubiose Pflegedienste.

Das Gesetz geht auf einen Entwurf der Bundesregierung zurück, der im Laufe des Bundestagsverfahrens umfangreich verändert wurde. Dabei hat der Bundestag auch einige Anregungen des Bundesrates aus dessen Stellungnahme vom 15.05.2020 aufgegriffen.

Nach der Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten kann das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll zu großen Teilen am Tag darauf in Kraft treten.

In einer begleitenden Entschließung greift der Bundesrat die Befürchtungen vieler Menschen mit Behinderung und ihrer Angehörigen auf, ihre Rechte auf Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe könnten eingeschränkt werden – insbesondere bei der Entscheidung über ihren Wohnort. Diese Sorgen seien auch durch die Änderungen im Bundestagsverfahren nicht komplett ausgeräumt worden, mahnen die Länder.

Sie fordern daher die Bundesregierung auf, den Vollzug und die Auswirkungen des neuen Gesetzes in Bezug auf dieses Selbstbestimmungsrecht eng zu begleiten, die Ergebnisse in angemessener Zeit zu veröffentlichen und bei Bedarf gesetzgeberisch zu handeln.

Außerdem bittet der Bundesrat die Bundesregierung, auch Anbieter ambulanter Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen zu unterstützen. Diese hätten aufgrund der Corona-Pandemie ebenso Erlösausfälle wie Krankenhäuser oder stationäre Reha-Einrichtungen, würden aber bisher von keinem Rettungsschirm umfasst.

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Ob und wann sie die darin geäußerten Forderungen aufgreift, liegt in ihrer Entscheidung.

Weitere Informationen

PDF-Dokument Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages: Gesetz zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung (Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz – GKV-IPReG; BR-Drs. 469/20 – PDF, 446 KB)

PDF-Dokument Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung (Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz – GKV-IPReG; BT-Drs. 19/19368 – PDF, 888 KB)

Gericht/Institution:BR
Erscheinungsdatum:18.09.2020

Quelle: JURIS | Pressemitteilung des BR v. 18.09.2020